Was die neuen Regeln für Nachhaltigkeitskommunikation bedeuten – und warum nicht nur klassische Werbung betroffen sein dürfte.
Eine Kirche, ein Fußballverein und ein Bauunternehmen haben auf den ersten Blick wenig gemeinsam. Beim Thema Nachhaltigkeitskommunikation bewegen sie sich aber im selben rechtlichen Spannungsfeld:
Eine katholische Jugendgruppe wirbt von der Kanzel für eine Altkleidersammlung. Ein Fußballverein bezeichnet sich als klimaneutral. Ein Bauunternehmen wirbt auf Baustellenschildern mit „CO₂-neutral erstellt“. Drei sehr unterschiedliche Situationen – und drei Fälle, an denen sich eine Frage zeigt, die bei der Diskussion über EmpCo bisher wenig Beachtung findet:
Wann gilt Kommunikation eigentlich als geschäftliche Handlung?
Dadurch, dass EmpCo in das UWG integriert wird, kommt zur Frage „Welche Claims sind verboten?“ eine vorgelagerte Frage hinzu: „Welche Kommunikation fällt überhaupt in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts?“
Das ist für Unternehmen wichtig. Aber ebenso für Vereine, Genossenschaften, kommunale Unternehmen und möglicherweise auch für Organisationen, deren Kommunikation bisher kaum als Werbung verstanden wurde.
Eine Einordnung vorweg: Ich bin Kommunikationsstrategin, keine Juristin. Dieser Beitrag erklärt die kommunikationsstrategische Bedeutung der neuen Rechtslage und zeigt offene Abgrenzungsfragen. Im Einzelfall ist eine rechtliche Prüfung erforderlich.
EmpCo beginnt nicht bei der Prüfung der Green Claims
Bestimmte pauschale Umweltclaims werden künftig verboten oder deutlich strenger reguliert. Dazu gehören beispielsweise „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, wenn sie nicht entsprechend belegt und eingeordnet werden.³ Ein Teil dieser neuen Vorgaben wird über die sogenannte Schwarze Liste im UWG umgesetzt. Dort sind Geschäftspraktiken aufgeführt, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.³⁷ Daneben bringt EmpCo weitere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation mit sich, etwa für bestimmte Umweltzeichen und Zukunftsversprechen.³⁴
Das ist der Teil von EmpCo, den inzwischen fast jede Checkliste ausführlich behandelt. Die vorgelagerte Frage lautet aber:
Wann greifen die Regeln der EmpCo überhaupt?
Und genau dieser Begriff öffnet ein wesentlich größeres Feld als das klassische Verständnis von Werbung.
Warum EmpCo über das Wettbewerbsrecht wirkt
Das deutsche System des Wettbewerbsrechts funktioniert über verschiedene Anspruchs- und Durchsetzungswege. Ansprüche können etwa von Mitbewerbern, der Wettbewerbszentrale oder qualifizierten Verbraucherschutzverbänden wie der Deutschen Umwelthilfe geltend gemacht werden.⁵ Umweltclaims können deshalb zum Gegenstand einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens werden.
Für die neuen EmpCo-Regeln ist dabei entscheidend, ob eine Kommunikation überhaupt als geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern einzuordnen ist. Denn die neuen Verbote und Anforderungen gelten nicht losgelöst von diesem Anwendungsbereich.⁶⁷ Für die Kommunikationspraxis ist entscheidend: Nicht jede Umweltinformation wird allein dadurch zu einem Wettbewerbsfall, dass sie öffentlich zugänglich ist.
Was eine „geschäftliche Handlung“ ausmacht
Eine geschäftliche Handlung muss nicht wie eine klassische Anzeige aussehen. Das UWG erfasst Verhalten eines Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss, wenn ein unmittelbarer und objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen besteht.⁶ Das klingt zunächst juristisch. Für die Kommunikationspraxis lässt es sich einfacher formulieren: Entscheidend ist nicht nur, ob eine Kommunikation direkt zum Kauf auffordert. Entscheidend ist auch, ob sie dazu beiträgt, ein Unternehmen, ein Projekt oder eine angebotene Leistung wirtschaftlich zu fördern. Aber ebenso wichtig ist: Nicht jede Kommunikation eines Unternehmens ist automatisch eine geschäftliche Handlung.
Es kommt auf den konkreten Zusammenhang und die Funktion der jeweiligen Maßnahme an.
Die Kommunikation muss sich an Verbraucher richten
Für EmpCo reicht es allerdings nicht aus, dass eine Kommunikation einen wirtschaftlichen Bezug hat. Die relevante geschäftliche Handlung muss auch gegenüber Verbrauchern erfolgen.⁷
Dabei kommt es nicht allein darauf an, an wen eine Kommunikation nach eigener Aussage gerichtet sein soll. Entscheidend ist auch, wie sie tatsächlich ausgestaltet ist und wen sie erreicht.⁷ Das kann bei Kommunikationsmaßnahmen mit gemischtem oder öffentlichem Adressatenkreis relevant werden. Eine öffentlich zugängliche Website oder ein Social-Media-Kanal kann beispielsweise neben der Fachöffentlichkeit und Geschäftspartnern auch Verbraucher erreichen.
Für die Kommunikationspraxis folgt daraus: Nicht nur die beabsichtigte Zielgruppe zählt. Auch der tatsächliche Adressatenkreis und die konkrete Gestaltung des Kommunikationskanals spielen eine Rolle.
Deshalb sollte bei der Prüfung nicht nur gefragt werden:
„An wen wollen wir uns mit dieser Kommunikation richten?“
Sondern auch:
„Wer kann diese Kommunikation tatsächlich wahrnehmen – und wie ist sie gestaltet?“
Gerade bei öffentlichen Websites, Veranstaltungen und Social Media kann diese Frage relevant werden, weil dort unterschiedliche Zielgruppen gleichzeitig angesprochen werden können.
Das UWG gilt nicht nur für klassische Unternehmen
Noch wichtiger für die Kommunikationspraxis ist die Frage, wer überhaupt als wirtschaftlich Handelnder in Betracht kommen kann. Die Rechtsform allein entscheidet nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat dies 2013 im Fall BKK Mobil Oil deutlich gemacht. Dabei ging es um eine gesetzliche Krankenkasse, die in einer Werbeanzeige über Nachteile eines Kassenwechsels informiert hatte. Der EuGH stellte klar, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine gesetzliche Krankenversicherung verwaltet, unter den unionsrechtlichen Begriff des Gewerbetreibenden fallen kann. Entscheidend ist nicht allein die Rechtsform, sondern die konkrete Tätigkeit.⁸
Das Prinzip dahinter ist einfach: Nicht nur klassische Unternehmen können wirtschaftlich handeln.
Bei Kirchen beispielsweise muss zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten unterschieden werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits 1968 im sogenannten „Rumpelkammer“-Fall entschieden. Die Katholische Landjugendbewegung hatte für eine Altkleidersammlung von der Kanzel geworben. Das Gericht sah diese Sammlung und die Werbung dafür als Teil der geschützten religiösen Betätigung an.⁹ Anders kann die Situation aussehen, wenn eine kirchliche Organisation beispielsweise ein Tagungshaus, einen Verlag oder einen Shop betreibt und dort Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Ein Klimaziel wie „Klimaneutralität 2035“ kann als organisationspolitisches Ziel kommuniziert werden. Steht derselbe Claim dagegen im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Leistungsangebot, stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Kommunikation dem Wettbewerbsrecht unterliegt.
Auch bei Vereinen kommt es auf die konkrete Tätigkeit an. Der BGH hat 2024 klargestellt, dass eine rein mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit ohne erwerbswirtschaftliche Zielsetzung grundsätzlich keine geschäftliche Handlung sein muss.¹⁰ Erbringt ein Verein dagegen entgeltliche Leistungen am Markt, kann das anders aussehen. Ticketverkauf, Merchandising, Sponsoring oder ein vereinseigenes Fitnessangebot sind deshalb anders zu betrachten als reine Vereinsarbeit.
Wie relevant das bei Umweltkommunikation werden kann, zeigt der Fall Mainz 05. Der Verein hatte sich als „erster klimaneutraler Verein der Bundesliga“ bezeichnet und verzichtete nach einer Auseinandersetzung mit der Deutschen Umwelthilfe auf den Claim.¹¹
Auch eine Genossenschaft ist nicht automatisch außerhalb des Wettbewerbsrechts. Eine Wohnungs- oder Bürgerenergiegenossenschaft verfolgt möglicherweise andere Ziele als ein klassisches Unternehmen. Wenn sie aber Wohnungen, Strom oder andere Leistungen gegen Entgelt anbietet und dabei Verbraucher anspricht, kann das Wettbewerbsrecht relevant werden.
Eine speziell auf Umweltkommunikation von Genossenschaften zugeschnittene Rechtsprechung gibt es meines Wissens bislang nicht. Einer Einordnung kann ich mich deshalb nicht einfach am Beispiel eines Urteils annähern.
Aber: Nicht jede offene Frage ist eine Lücke, die man als Freiraum betrachten sollte.
Ähnlich ist es bei der öffentlichen Hand. Eine Kommune handelt nicht in jeder Situation wie ein Unternehmen. Hoheitliche Aufgaben sind anders zu beurteilen als Tätigkeiten, bei denen die Kommune oder ein kommunales Unternehmen Leistungen am Markt anbietet.
Die Rechtsprechung hat diese Unterscheidung in verschiedenen Fällen konkretisiert: Beim kommunalen Friedhofswesen entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Kommune bei der Vergabe von Bestattungsleistungen als Unternehmerin handeln kann, wenn sie dabei Leistungen gegen Entgelt anbietet und mit privaten Anbietern konkurriert.¹² Bei der WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes entschied der Bundesgerichtshof ebenfalls, dass der Deutsche Wetterdienst mit der umfassenden kostenlosen App seine gesetzliche Aufgabe überschritt und dadurch in unzulässige Konkurrenz zu privaten Wetterdiensten trat.¹³
In beiden Fällen wurde also nicht allein aufgrund der öffentlichen Trägerschaft entschieden. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit als unternehmerisches Handeln am Markt einzuordnen war.
Für die Kommunikation bedeutet das: Ein kommunaler Akteur ist nicht automatisch „außerhalb“ des Wettbewerbsrechts. Aber genauso wenig ist jede öffentliche Kommunikation automatisch Werbung. Auch hier entscheidet die konkrete Tätigkeit.
Information oder geschäftliche Handlung?
Hier wird es für Projektkommunikation besonders relevant. Stellen wir uns ein neues Stadtquartier vor: Ein Projektentwickler plant ein Areal, der Bebauungsplan ist noch nicht beschlossen, Wohnungen können noch nicht gekauft werden. Wahrscheinlich gibt es auch noch keine belastbaren Zahlen zur späteren Energiebilanz. Was es aber bereits gibt: eine Projektwebsite, Informationsveranstaltungen, Ausstellungstafeln, Pressearbeit, Bürgerdialog und Social Media.
Auf der Website steht: „Das neue Quartier wird klimaneutral.“
Ist das eine geschäftliche Handlung? Diese Information ist nicht automatisch eine geschäftliche Handlung. Die Kommunikation dient zunächst der Information über ein städtebauliches Vorhaben und richtet sich nicht nur an potenzielle Interessenten, sondern auch an Nachbarn und weitere Stakeholder. Gleichzeitig ist das Quartier ein wirtschaftliches Projekt, das später vermarktet werden soll. Aber wo endet Information über ein Projekt – und wo beginnt eine geschäftliche Handlung?
Für diese Konstellation gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, die eine einfache allgemeine Antwort erlaubt. Das bedeutet nicht, dass Projektkommunikation automatisch unter das UWG fällt. Es bedeutet aber ebenso wenig, dass sie automatisch außerhalb des Wettbewerbsrechts liegt.
Die Grauzone ist rechtlich noch ungeklärt.
Und genau deshalb lohnt sich der Blick auf die konkrete Ausgestaltung der Kommunikation. Denn für eine geschäftliche Handlung muss ein konkreter Geschäftsabschluss nicht unmittelbar bevorstehen. Auch Handlungen, die sich möglicherweise gar nicht oder nur auf lange Sicht auf den Absatz auswirken, können für die Einordnung relevant sein.¹⁵
Das zeigt auch ein Fall aus dem Jahr 2025: Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung eines Bauunternehmens mit „CO₂-neutral erstellt“, die unter anderem auf einem Baustellenschild zu sehen war. Das Schild richtete sich an Passantinnen und Passanten, bot selbst nichts an und verkaufte nichts unmittelbar. Der Fall wurde nicht gerichtlich entschieden, sondern endete mit einer Unterlassungserklärung.¹⁴
Gerade deshalb ist der Fall für die Kommunikationspraxis interessant: Er zeigt die offene Abgrenzung zwischen Werbung und Information. Wo endet öffentliche Information über ein Projekt – und wo beginnt eine geschäftliche Handlung?
Wann Projektkommunikation zur Absatzförderung wird
Ein kleines Detail kann die Einordnung einer Kommunikation verändern. Vergleichen wir zwei Projektwebsites. Die erste informiert über den Planungsprozess, aktuelle Entwicklungen und Möglichkeiten zur Beteiligung. Die zweite hat zusätzlich ein Formular für Interessenten: „Tragen Sie sich ein und wir informieren Sie über den Verkaufsstart.“
Im zweiten Fall besteht ein deutlich erkennbarer Bezug zu einer späteren Vermarktung. Das bedeutet nicht automatisch, dass damit jede Aussage auf der gesamten Website zur Werbung wird. Aber der Zweck des Kommunikationskanals ist nun ein anderer – und damit wird die Abgrenzung schwieriger.
Das gilt nicht nur für Immobilien.
Ähnliche Fragen können entstehen bei:
- einem Verein mit angeschlossenem Merchandising-Shop,
- einem kommunalen Unternehmen mit Informations- und Verkaufsangebot,
- einer Hochschule mit kostenpflichtigen Weiterbildungsangeboten,
- einer Genossenschaft mit Mitglieder- und Produktkommunikation.
Die interessante Frage lautet deshalb nicht „Ist diese Website Werbung?“, sondern „Welche Funktion erfüllt dieser Kommunikationskanal – und in welchem Verhältnis steht sie zur wirtschaftlichen Tätigkeit?“
Das ist eine wesentlich bessere Frage für die Kommunikationsplanung.
Nachhaltigkeitskommunikation wird konkreter
Wenn pauschale Umweltclaims schwieriger werden, liegt eine naheliegende Lösung auf der Hand: präziser kommunizieren. Nicht „Das Unternehmen ist nachhaltig“, sondern beispielsweise „Wir beziehen seit 2025 zertifizierten Ökostrom an allen deutschen Standorten.“ Nicht „Unser Produkt ist umweltfreundlich“, sondern „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“ Nicht „Wir werden klimaneutral“, sondern „Wir haben uns zum Ziel gesetzt, unsere betrieblichen Emissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 2024 zu reduzieren.“³⁴
Gerade im Kontext Nachhaltigkeit sind viele Maßnahmen und Veränderungen langfristig angelegt, während die Kommunikation oft bereits zu einem frühen Zeitpunkt beginnen soll. Hier hilft eine einfache Regel: Früh über Ziele und Prozesse sprechen. Später über Ergebnisse.
Wenn noch keine belastbare Zahl existiert, muss man keine Zahl erfinden. „Wir prüfen derzeit, wie …“ oder „Wir haben uns zum Ziel gesetzt …“ kann die sachlichere und glaubwürdigere Kommunikation sein als eine Formulierung, die ein bereits erreichtes Ergebnis suggeriert.
Was passiert mit der Kommunikation, die schon online ist?
Eine weitere praktische Frage betrifft Inhalte, die bereits veröffentlicht wurden.
Websites, Social-Media-Posts, PDFs oder Kampagnen bleiben häufig über Jahre auffindbar. Deshalb reicht es nicht unbedingt, nur neue Kommunikationsmaßnahmen zu prüfen.
Gerade bei Aussagen, die künftig nicht mehr zulässig sein könnten, lohnt sich ein Blick auf den bestehenden Bestand:
- Welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen befinden sich noch auf der Website?
- Welche alten PDFs oder Broschüren sind weiterhin abrufbar?
- Welche Aussagen stehen noch in Social-Media-Profilen oder Beiträgen?
- Welche Kampagnen laufen weiter?
- Welche Aussagen werden an mehreren Stellen wiederholt?
Dabei sollte zwischen unterschiedlichen Situationen unterschieden werden. Ein noch aktiv eingesetzter Werbeinhalt ist etwas anderes als ein historisches Dokument, das lediglich in einem Archiv auffindbar ist.
Eine pauschale Aussage, dass alte Inhalte nach einem bestimmten Zeitraum automatisch unproblematisch wären, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.²
Für die Praxis ist deshalb eine Bestandsaufnahme der eigenen Nachhaltigkeitskommunikation sinnvoll.
Was sich für die Kommunikationspraxis ändert
Aus meiner Sicht liegt die wichtigste Herausforderung darin, Nachhaltigkeitskommunikation systematischer zu planen. Vor einer Veröffentlichung können beispielsweise fünf Fragen helfen:
• 1. Was genau behaupten wir?
Ist es eine konkrete Produkteigenschaft, eine Aussage über das Unternehmen oder ein umfassendes Umweltversprechen?
• 2. Worauf beruht die Aussage?
Gibt es Daten, Berechnungen, Zertifizierungen oder andere nachvollziehbare Grundlagen?
• 3. In welchem Zusammenhang kommunizieren wir sie?
Handelt es sich um Information, Öffentlichkeitsarbeit, Produktkommunikation oder eine Verbindung mehrerer Funktionen?
• 4. Wen kann die Kommunikation tatsächlich erreichen?
Nicht nur die beabsichtigte Zielgruppe ist relevant. Auch die tatsächliche öffentliche Zugänglichkeit und Gestaltung sollten betrachtet werden.
• 5. Ist die Aussage noch aktuell?
Gerade bei Websites und dauerhaft verfügbaren Materialien lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung.
Damit wird die Prüfung von Nachhaltigkeitskommunikation zu einem Zusammenspiel aus Kommunikation, Datenbasis und rechtlichem Kontext.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- EmpCo ist Teil des Wettbewerbsrechts. Deshalb stellt sich neben der Frage nach zulässigen Umweltclaims auch die Frage, welche Kommunikation überhaupt in den Anwendungsbereich des UWG fällt.
- „Geschäftliche Handlung“ ist ein weiter Begriff. Kommunikation muss nicht wie klassische Werbung aussehen, um wirtschaftlich relevant zu sein.
- Die Kommunikation muss sich an Verbraucher richten. Dabei zählt nicht nur die beabsichtigte Zielgruppe, sondern auch, wie die Kommunikation tatsächlich ausgestaltet ist und wen sie erreichen kann.
- Nicht nur klassische Unternehmen können betroffen sein. Entscheidend ist der konkrete wirtschaftliche Zusammenhang, nicht allein die Rechtsform einer Organisation.
- Information und geschäftliche Handlung lassen sich nicht immer eindeutig trennen. Gerade bei Projekt- und Öffentlichkeitskommunikation kommt es auf Kontext und Funktion an.
- Konkrete Nachhaltigkeitsaussagen brauchen eine belastbare Grundlage. Je weitreichender ein Claim ist, desto wichtiger sind nachvollziehbare Daten und Definitionen.
- Auch bestehende Kommunikation sollte geprüft werden. Websites, PDFs und Social-Media-Inhalte können langfristig öffentlich zugänglich bleiben.
Nachhaltigkeitskommunikation bleibt wichtig
EmpCo sollte nicht dazu führen, dass Unternehmen und Organisationen aus Angst vor rechtlichen Risiken überhaupt nicht mehr über Nachhaltigkeit sprechen. Denn auch aus kommunikativer Sicht ist es problematisch, Nachhaltigkeitsaktivitäten unsichtbar zu machen. Wenn Unternehmen ihre Ziele, Maßnahmen und Fortschritte nicht erklären, fehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern eine wichtige Grundlage für ihre Entscheidungen.
Die Konsequenz aus den neuen Anforderungen ist deshalb aus meiner Sicht nicht weniger Nachhaltigkeitskommunikation, sondern eine andere Qualität der Kommunikation:
konkreter, nachvollziehbarer und besser mit der tatsächlichen Leistung verbunden.
Dafür braucht es nicht nur eine rechtliche Prüfung einzelner Formulierungen. Es braucht auch eine Kommunikationsstrategie, die festhält, welche Aussagen ein Unternehmen treffen kann, welche Daten dahinterstehen und wie diese Informationen für unterschiedliche Zielgruppen verständlich vermittelt werden können.
Gerade darin liegt eine Chance: Nachhaltigkeitskommunikation wird weniger zur Sammlung großer Versprechen – und stärker zu einer nachvollziehbaren Darstellung dessen, was tatsächlich getan wird.
Wenn Sie tiefer in das Thema Nachhaltigkeitskommunikation eintauchen möchten oder zukünftig keine Beiträge zu Branding, Kommunikationsstrategien und nachhaltiger Markenkommunikation verpassen wollen, dann abonnieren Sie jetzt meinen Newsletter oder folgen Sie mir auf LinkedIn oder Instagram.
Bei konkreten Fragen oder wenn Sie Unterstützung für Ihr Projekt suchen, freue ich mich auf Ihre Nachricht per E-Mail.
Quellen
1. Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (EmpCo), ABl. L, 2024/825, 6.3.2024; Anwendung ab 27.09.2026 gemäß Art. 4. Zur Definition der Umweltaussage „im Kontext einer kommerziellen Kommunikation“: Art. 2 lit. o UGP-RL n.F. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj/deu
2. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43 (ausgegeben 19.02.2026); Inkrafttreten am 27.09.2026 nach Art. 2 Abs. 1; keine Übergangsvorschrift. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html
3. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. („Schwarze Liste“): Nr. 2a (Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem), Nr. 4a (allgemeine Umweltaussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung), Nr. 4b (Reichweite), Nr. 4c (Kompensationsaussagen); Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 6 UWG n.F. – Fundstelle wie 2.
4. § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. (Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung nur mit detailliertem, realistischem Umsetzungsplan und regelmäßiger Überprüfung durch unabhängige externe Sachverständige) – Fundstelle wie 2.
5. § 8 Abs. 3 UWG (Anspruchsberechtigte: Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG, qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG, Kammern). https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html; Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz.
6. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Definition „geschäftliche Handlung“). https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html; § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. („Umweltaussage“ als Aussage „im Kontext einer geschäftlichen Handlung“) – Fundstelle wie 2.
7. § 3 Abs. 2 UWG (geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen) und § 3 Abs. 3 UWG (Anhang gilt für geschäftliche Handlungen „gegenüber Verbrauchern“). https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html
8. EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-59/12 (BKK Mobil Oil). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:62012CJ0059; Pressemitteilung Nr. 126/13 des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_105062/bg; nationales Folgeurteil: BGH, Urteil vom 30.04.2014 – I ZR 170/10 (Betriebskrankenkasse II).
9. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968 – 1 BvR 241/66 („Aktion Rumpelkammer“), BVerfGE 24, 236. https://dejure.org/1968,3
10. BGH, Urteil vom 02.05.2024 – I ZR 12/23 („Tierkrankenwagen“), Leitsatz 2. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.05.2024&Aktenzeichen=I+ZR+12/23
11. 1. FSV Mainz 05, Vereinsmitteilung „Der Klimaverteidiger verzichtet auf ‚klimaneutral‘“, 29.08.2023: https://www.mainz05.de/News/Der-Klimaverteidiger-verzichtet-auf-klimaneutral; Deutsche Umwelthilfe, Pressemitteilung vom 28.08.2023: https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/irrefuehrende-werbung-mit-klimaneutralitaetsversprechen-deutsche-umwelthilfe-leitet-neue-klagen-gegen/
12. BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 162/15 („Eigenbetrieb Friedhöfe“), GRUR 2018, 196. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.07.2017&Aktenzeichen=I+ZR+162/15
13. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 („WarnWetter-App“); Pressemitteilung Nr. 28/2020 des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020028.html
14. Wettbewerbszentrale, „Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Klimaneutralität im Bau“ (Az. B 01 0029/25), Meldung vom 02.12.2025: https://www.wettbewerbszentrale.de/wettbewerbszentrale-beanstandet-werbung-mit-klimaneutralitaet-im-bau/; Jahresbericht 2025, S. 31: https://www.wettbewerbszentrale.de/wp-content/uploads/2026/06/Jahresbericht-2025-V1.1.pdf
15. Vorbereitungshandlungen als geschäftliche Handlung: BGH, Urteil vom 13.02.1992 („Beitragsrechnung“), GRUR 1992, 450; BGH, Urteil vom 04.02.1993 („Maschinenbeseitigung“), WRP 1993, 396.
Weiterführend: BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23 („klimaneutral“). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2023/I_ZR__98-23.pdf




